Statuten
IG ZWB Interessengemeinschaft Zweitwohnungsbesitzer Unterbäch
 
ARTIKEL 1: NAME UND SITZ
Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Zweitwohnungsbesitzer Unterbäch (nachfolgend IG ZWB Unterbäch genannt) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Unterbäch. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
 
ARTIKEL 2: ZWECK
Die Interessengemeinschaft:
  • vertritt Interessen der Ferien- und Zweitwohnungsbesitzer (nachfolgend ZWB genannt) gegenüber Behörden, öffentlichen Institutionen und privaten Organisationen;
  • setzt sich für eine angemessene Höhe und Lastverteilung von Gebühren, Kurtaxen, Steuern und für deren zweckgebundene Verwendung ein;
  • informiert ihre Mitglieder über für sie relevante sachpolitische und touristische Themen sowie über Projekte und Entwicklungen in der Region der Gemeinde Unterbäch;
  • bietet als ständige Plattform eine Informations-Homepage für ihre Mitglieder an;
  • fördert den Kontakt sowohl unter den Mitgliedern wie auch mit der einheimischen Bevölkerung;
  • unterstützt nach Möglichkeit die Mitglieder betreffend ihrer ZW;
  • arbeitet mit regionalen, kantonalen und schweizerischen ZWB-Organisationen zusammen;
  • stellt im Verein Unterbäch Tourismus, als Vorstandsmitglied, einen Vertreter der ZWB in der Funktion «Vertreter FEWO-Besitzer»;
  • leistet einen aktiven Beitrag zur kulturellen, touristischen und wirtschaftlichen Entwicklung von Unterbäch.
 
ARTIKEL 3: FINANZIERUNG
Der Verein finanziert sich über Beiträge von Mitgliedern und Gönnern. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliederbeitrag wird pro Wohnungseinheit erhoben. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich erhoben (fällig jeweils ab 1. April). Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückzahlung des Jahresbeitrages. Es besteht auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
ARTIKEL 4: MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft richtet sich an Eigentümer von Ferien- und Zweitwohnungen in Unterbäch, welche der Pauschal-Erhebung der Kurtaxe unterworfen sind. Ein IG-Mitglied kann sich durch ein anderes IG-Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Für jedes IG-Mitglied sind maximal 2 Vollmachten zulässig. Aufnahmegesuche sind entweder über die WEB-Seite oder schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Mitgliedschaftsbestätigung.
 
ARTIKEL 5: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet mit der Aufgabe des Eigentums einer Liegenschaft in Unterbäch oder dem Tod eines Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Ein Vereinsaustritt hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist dennoch bis Ende Vereinsjahr geschuldet. Mitglieder, welche den Interessen des Vereins schaden, das Vereinsleben stören oder den Mitgliederbeitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
ARTIKEL 6: ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle
 
ARTIKEL 7: DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal pro Jahr als Präsenz-Versammlung statt. In begründeten Fällen kann sie elektronisch per Internet durchgeführt werden. Der Vorstand bestimmt jeweils die Art der Versammlung. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail zur Versammlung eingeladen. Mit der Einladung erhalten die Mitglieder die Traktandenliste. Anträge der Mitglieder sind 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen. An der Mitgliederversammlung können nur über Traktanden abgestimmt werden, die auf der Einladung stehen oder als Anträge termingerecht eingereicht worden sind. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Präsenz-Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine ausserordentliche Präsenz-Versammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail verlangen.
 
ARTIKEL 8: DIE KOMPETENZEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte verantwortlich:
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Erlass von Reglementen
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung des Vereins
  • Entlastung des Vorstands
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt Präsidentin/Präsident den Stichentscheid. Eigentümer mit mehreren Wohneinheiten haben für jede Wohnung eine Stimme, sofern für jede Wohnung ein Mitgliederbeitrag entrichtet wird. Vertretung durch Familienmitglieder (Ehe- oder eingetragene/r Partner/in, Geschwister sowie Kinder) ist möglich. Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittels-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
ARTIKEL 9: DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand definiert die Funktionen der gewählten Mitglieder selber und regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, welche ihm durch Gesetz oder Statuten zugewiesen sind, insbesondere Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Wahrung der Interessen der Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E-Mail ist zulässig und an der folgenden Vorstandssitzung zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tagt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft es der Vereinszweck erfordert. Zwei Vorstandsmitglieder können ebenfalls die Vorstandssitzung einberufen. Einladungen haben mindestens zehn Tage vorher per E-Mail zu erfolgen. Der Vorstand pflegt einen engen Austausch mit dem «Vertreter FEWO-Besitzer» von Unterbäch Tourismus, der ebenfalls Vorstandsmitglied in der «IG ZWB Unterbäch» ist.
 
ARTIKEL 10: REVISIONSSTELLE
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung in einem Bericht Antrag auf Abnahme oder Rückweisung. Die Revisionsstelle besteht aus einem Mitglied und wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
 
ARTIKEL 11: HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
 
ARTIKEL 12: RECHNUNGSJAHR
Das Rechnungsjahr ist mit dem Vereinsjahr von Unterbäch Tourismus identisch: 1. November bis 31. Oktober.
 
ARTIKEL 13: AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Auflösungsbeschluss ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung der Auflösung zustimmen. Zur Auflösung des Vereins muss eine Präsenz-Versammlung durchgeführt werden. Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Der Erlös muss einer gemeinnützigen Organisation übergeben werden.
 
ARTIKEL 14: INKRAFTTRETEN DER STATUTEN und ÄNDERUNGSJOURNAL
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 31. März 2018 in Unterbäch angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.
Änderung I:
Der revidierte Artikel 4 ist an der Mitgliederversammlung vom 28. Dezember 2020 angenommen worden.
Änderung II:
Die revidierten Artikel 4, 7, 8, 10 und 13 sind an der Mitgliederversammlung vom 28. Dezember 2022 angenommen worden.